Bremer Gastronomen klagen gegen Corona-Regeln
Drei Betriebe der Bremer-Gastro-Gemeinschaft reichen beim Oberverwaltungsgericht Bremen Klage gegen die aktuelle Corona-Verordnung des Landes Bremen ein.

Bremen. Drei Mitgliedsbetriebe der Bremer-Gastro-Gemeinschaft (BGG) haben beim Oberverwaltungsgericht Bremen Klage gegen die aktuelle Corona-Verordnung des Landes Bremen eingereicht. Vertreten werden sie dabei von Dr. Martin Vogelsang (Kanzlei GHB – Rechtsanwälte & Notare). Das teilt die BGG in einer Pressemitteilung mit.
Die Klagenden seien allesamt Unternehmen aus Bremen mit sehr unterschiedlichen gastronomischen Ausrichtungen und Schwerpunkten, so die BGG. Ihnen gehe es im ersten Schritt um die Möglichkeit einer sofortigen Öffnung der Außengastronomie.
Der Geschäftsführer der Bremer-Gastro-Gemeinschaft Thorsten Lieder erklärt: „Die Betriebe haben sich zu einer Klage entschieden, da nach nunmehr mehr als vier Monaten Lockdown der Beweis angetreten ist, dass die politischen Entscheider*innen mit ihren Maßnahmen vor einem Trümmerhaufen stehen. Die Inzidenzwerte sind nicht spürbar gesunken, die Strategie „Testen und Impfen“ geht es nur schleppend voran. Trotzdem werden gastronomische Betriebe weiter massiv in ihren Grundrechten beschnitten.“ Der Aufenthalt im Freien sei sicher, das Virus werde dort bei Einhaltung des Mindestabstandes nicht übertragen und deshalb mache es keinen Sinn, die Außengastronomie weiterhin zu verbieten.
Der Frühling stehe vor der Tür und die Gastronomie brauche sofort und ohne Aufschub eine wirtschaftliche Perspektive. „Es macht uns keinen Spaß immer wieder klagen zu müssen. Aber da es die von uns zigfach geforderte koordiniere Task-Force weiterhin nicht gibt, bleibt uns keine andere Lösung“, so Lieder. Fakt sei: Andere Bereiche mit höherem Ansteckungsrisiko seien geöffnet, die Wirte hielten den Gleichheitsgrundsatz für verletzt, sagt Thorsten Lieder abschließend.
Dr. Vogelsang fasst die Situation in der Klageschrift recht deutlich zusammen, indem er zur Thematik „Außengastronomie“ feststellt: „Sie (die Maßnahme) ist aber auch unangemessen, da der Staat das seinerseits gebotene aktive Handeln unterlässt. Wer die Entwicklung einer funktionierenden Kontaktverfolgungs-App einer Hip-Hop-Gruppe und die Beschaffung von Schnelltests einem Discounter überlässt, kann nicht ohne gesetzlich geregelte Entschädigung Grundrechte entziehen, erst recht, wenn mit deren Ausübung selbst nach der Auffassung des RKI keinerlei Gefahren hinsichtlich der Virusübertragung verbunden sind.“
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